XLStatik.de / Bautabellen / "Kriterienkatalog" nach Anlage 1 NBVO Rev.2 vom 22.11.2016 |
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schwarz: rot: grün: Eine Pflicht zur Bescheinigung der Standsicherheit baulicher Anlagen durch eine Prüfsachverständige liegt vor, wenn eines der folgenden Kriterien zutrifft: Hinweis: 1. Baugrundverhältnisse 2. Erd- oder Wasserdruck 3. Nachbarbauten, Unterfangungen, Baugrubensicherung 4. Gebäudeaussteifung 5. Geschossdecken 6. besondere Berechnungsverfahren 7. außergewöhnliche Beanspruchungen 8. besondere Bauarten 9. Höhe >10m 10. GK 4 oder 5 1. Der Nachweisberechtigte Aufsteller der Standsicherheitsnachweise muss Erkundungen zur Beschaffenheit des Baugrundes einholen. Bestehen hinreichende Erkenntnisse von dritter Seite (z.B. nahe Nachbar-Bauvorhaben) können für die Planungsleistungen vor Baubeginn Annahmen über einfache Baugrundverhältnisse getroffen werden, die während der Bauausführung zu kontrollieren sind. Die Kontrolle obliegt auch dem nach §51 beauftragten Bauleiter. Eindeutige Baugrundverhältnisse können andernfalls vor Baubeginn (z.B. Aushub der Baugrube / Herstellung der Gründungsebene) nur dann als gegeben angenommen werden, wenn zur Erstellung des Standsicherheitsnachweise ein Baugrundgutachten vorliegt, welches die relevanten Anforderungen (zulässige Baugrundpressungen, Angaben zu Setzungen, Angaben zu Grund- und Schichtenwasser, Angaben zur Baugrubensicherung) bestätigt. Unter "üblicher Flachgründung nach DIN 1054" sind Gründungen auf Einzel- und Streifenfundamenten sowie tragende Bodenplatten zu verstehen (Annahmen zulässiger Bodenpressungen nach DIN 1054:1976-11 Tab. 1 bis 4 und 7 bzw. DIN 1054:2003-01 Anh. A). Insbesondere aufgrund des Zeitpunktes, zu dem die Unterschrift für die Planung zu leisten ist (vor Baubeginn) ist ein Baugrundgutachten, das die Anforderungen des Kriterienkatalogs explizit freigibt, zur Erstellung der Standsicherheitsnachweise sinnvoll. Sind vorab keine Aussagen über den Baugrund möglich, muss der Planer die Notwendigkeit eines Baugrundgutachtens deutlich machen. Unterlässt er dies, kann er als Nachweisberechtigter nicht ohne zusätzliche Qualifikation verantwortlich unterschreiben, dass der Baugrund die erforderlichen Eigenschaften aufweist. Auch im Rahmen der vorgeschriebenen Bauüberwachung durch den Aufsteller der Standsicherheitsnachweise können nur oberflächliche Aussagen zum Baugrund erfolgen. Das Risiko von Mehrkosten und Verzögerungen, die sich aus einem während der Bauausführung notwendig gewordenen Baugrundgutachten ergeben, verbleibt damit i.d.R. bei der Bauherrschaft. Auch sollte der Nachweisberechtigte im Zweifelsfall die Bauleitung nochmals darauf hinweisen, dass eine Kontrolle der Baugrundverhältnisse auch dem nach §51 beauftragten Bauleiter obliegt. Für den Fall, dass die Bauherrschaft ein Baugrundgutachten beauftragt, sollte auf entsprechende Formulierungen im Baugrundgutachten geachtet werden, damit auf die Prüfung verzichtet werden kann:
Es gibt keinen "setzungsempfindlichen" oder "setzungsunempfindlichen" Baugrund. Selbst im Normungsausschuss wird der Begriff "setzungsaktiv" in Verbindung mit dem Baugrund favorisiert. Die Empfindlichkeit stellt sich eher als Risiko dar, das nur anhand des Bauwerkstyps und dessen Tragwerk in Verbindung mit der Bodenbeschaffenheit bewertet werden kann. nach oben2. Die "Höhendifferenz zwischen Gründungssohle und Erdoberfläche", auf der die Erddruckbelastung anfällt, bezieht sich sowohl auf wesentliche tragende Einzelbauteile als auch auf das gesamte Bauwerk (z.B. Hanglage). "Wasserdruck muss rechnerisch berücksichtigt werden" bezieht sich sowohl auf wesentliche tragende Bauteile als auch auf das Gesamtbauwerk (z.B. bei erforderlicher Auftriebssicherung). Ø nach oben3. Eine Beeinträchtigung von angrenzenden baulichen Anlagen oder öffentlichen Verkehrsflächen bezieht sich ausschließlich auf deren Standsicherheit. Erforderliche Unterfangungen sind aufgrund DIN 4123:2000-09 Kap. 4 Abs. 2 f rechnerisch nachzuweisen (End- und Zwischenzustände) und nach Kap. 10.2 auszuführen. Auf den rechnerischen Nachweis kann nur dann verzichtet werden, wenn ausnahmslos alle Randbedingungen nach Kap. 10.2 d) eingehalten sind.
Mit diesem Kriterium sind u. U. auch Planungsleistungen des Architekten im Rahmen seiner Grundlagenermittlung (Leitungspläne, Bestätigung der Kampfmittelfreiheit etc.) verknüpft. Hier sollte auf eine klare Trennung geachtet werden und die Beteiligten ggf. frühzeitig über diesen Sachverhalt nochmals in Kenntnis gesetzt werden.
4. Wesentlich ist die als verbindend und nicht als Aufzählung anzusehende Formulierung "tragende und aussteifende Bauteile". Es dürfen sowohl Wände als auch Stützen mit Über- oder Unterzügen abgefangen werden, solange die Aussteifungssysteme nicht betroffen sind. Der Nachweis der Aussteifung für Gebäude und für Bauwerksteile (z.B. Wände oder Decken) ist bei Bauwerkstypen notwendig, bei denen nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden kann, dass die Horizontalkräfte selbst und die daraus resultierenden Verankerungskräfte ohne explizite Nachweise und Detailangaben sicher und wirtschaftlich abgeleitet werden können.
Im Gegensatz zu der in den Erläuterungen angeführten (und zulässigen) Abfangung von vertikalen Lasten durch Unter- oder Überzüge resultieren beim Abfangen vertikaler Lasten z.B. durch Kragscheiben (die selbst keinen Beitrag zur Gebäudeaussteifung beitragen) Zusatzbeanspruchungen der Gebäudeaussteifung durch Kräfte aus der Zentrierung (Rückverankerung in die Decken) dieser Kragmomente. 5.
Eine linienförmige Lagerung kann auch dann angenommen werden, wenn die Decke sich nur auf einen begrenzten Bereich einer Wand auflegt (Nachweis der Teilflächenpressung). Die Annahme einer linienförmigen, starren Lagerung hat allerdings auch enge Grenzen (z.B. einspringende öffnungen, freie Wandenden etc.). nach oben6. "Einfache Verfahren der Baustatik" bestehen z.B. auch aus der Anwendung von Stabwerksprogrammen. Flächentragwerke sollten grundsätzlich auch unter Anwendung einfacher Tabellenwerke (z.B. Czerny-Tafeln, Pieper-Martens) nachweisbar sein und dies bei Berechnung nach der Finite-Elemente-Methode durch eine überschlägliche Kontrolle dokumentiert sein. Punktgestützte Platten fallen nicht unter diese Aufzählung. übliche Dachtragwerke (z.B. Pfettendächer, Walmdächer) sind räumlich Systeme, können jedoch häufig mit einfachen Verfahren der Baustatik berechnet werden (z.B. Zerlegung in ebene Systeme). Damit kann bei diesen Systemen die Bescheinigungspflicht entfallen. Der Knicknachweis von Pendelstützen fällt nicht unter die Rubrik "besondere Stabilitätsnachweise". "Räumliche Tragstrukturen" müssen "rechnerisch nachgewiesen werden", wenn die Verfolgung der Lastableitung und die Überlagerung verschiedener Lastfälle nicht offensichtlich sind und statisch unbestimmte Tragwerke oder Teilsysteme existieren. nach oben7. Für die Bauwerksklasse 1 nach DIN 4149 (nicht zu verwechseln mit Gebäudeklasse 1 nach HBO 2002) braucht kein rechnerischer Nachweis geführt zu werden, wenn die in der DIN 4149 festgelegten Entwurfs- und Konstruktionsbedingungen eingehalten werden. Können vorhandene dynamische Lasten gemäß bauaufsichtlich eingeführtem Regelwerk bei der Berechnung durch ruhende Ersatzlasten ersetzt werden und es ist kein Ermüdungsnachweis (Nachweis der Schwingbreite) erforderlich, unterliegt der Standsicherheitsnachweis nicht der Bescheinigungspflicht. Ø nach oben8. Die Aufzählung im Kriteriumtext ist beispielhaft und in Verbindung mit Punkt 6 zu sehen. Auch führt die Verwendung nicht geregelter Bauprodukte oder die Anwendung besonderer Verarbeitungsmethoden (Bauarten) für die tragenden Bauteile zur Prüfpflicht. Unter "besondere Bauarten" fallen nicht:
Werden von Firmen Bauteile geliefert und dazu auch Standsicherheitsnachweise aufgestellt, muss der Nachweisberechtigte diese Nachweise überprüfen und als gesamtverantwortlicher Aufsteller der Standsicherheitsnachweise für das Bauvorhaben auftreten. Lehnt er dies ab, unterliegen die einzelnen Nachweise und auch der von ihm aufgestellte Standsicherheitsnachweis der Bescheinigungspflicht durch einen Sachverständigen. Um den Bauherrn zusätzliche Kosten für eine doppelte Planung zu ersparen, sollte der Nachweisberechtigte bei seiner Tragwerksplanung frühstmöglich berücksichtigen bzw. darauf hinweisen, dass ggf. Fertigteildecken bzw. Fertigteildecken mit Aufbeton zum Einsatz kommen könnten. Der Begriff "Leimholzbau" ist zwischenzeitlich veraltet. Gemeint sind komplexe Strukturen aus Brettschichtholz oder gekrümmte Einzelbauteile, die besondere Nachweise des Ingenieurholzbaus erforderlich machen. Aus Brettschichtholz dürfen auch gerade Stützen eingesetzt werden. Balken sind überwiegend auf Biegung beansprucht. Gekrümmte BSH-Querschnitte erfordern z.B. aufgrund der Querzug-Problematik eine besondere Bemessung und Detailierung und sind somit prüfpflichtig. nach oben9. Ø Ø nach oben10. Ø Ø |